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Allgemeine Geschäftsbedingungen

CIMTRODE
The Electrode Company GmbH


Präambel

Ziel dieses Vertrages ist die Definition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Cimtrode GmbH in der Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern. Als Auftraggeber akzeptiert die Cimtrode GmbH nur Unternehmer oder Personen, die für eine Unternehmung tätig sind. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit der Cimtrode GmbH sind die nachstehenden Bedingungen a u s s c h l i e ß l i c h maßgebend, sofern nicht mit dem Auftraggeber anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von der Cimtrode GmbH schriftlich bestätigt sind. Mündliche Absprachen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung der Cimtrode GmbH wirksam. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von der Cimtrode GmbH schriftlich anerkannt wurden. Wurden mit dem Auftraggeber von diesen Bedingungen abweichende Einzelvereinbarungen getroffen, wird dadurch die Geltung der nicht berührten Geschäftsbedingungen nicht betroffen. Falls die Cimtrode GmbH Auftraggeber (Einkäufer) ist, gilt die Annahme bzw. Ausführung des Auftrages als Anerkennung der Geschäftsbedingungen der Cimtrode GmbH.

 

§ 1 Spezielle Regelungen

(1.1) Sogenannte „Leihhalter“, auf denen spezielle Waren (die Elektroden) der Cimtrode GmbH geliefert werden können, werden für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Auslieferung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sollten die Leihhalter nicht nach Ablauf der Leihfrist bei der Cimtrode GmbH eingegangen sein, behält sich die Cimtrode GmbH vor, dem Auftraggeber die Halter zum Kauf anzubieten oder eine Leihgebühr von 0,60 € pro Halter und Tag zu berechnen. Längere Leihfristen können über Optionen, individuelle Zusatzvereinbarungen oder Rahmenverträge erworben werden.

(1.2) Der Auftraggeber hat die Leihhalter sachgemäß zu behandeln. Insbesondere beim Rücktransport muß auf eine Transportsichere Verpackung geachtet werden. Die Cimtrode GmbH empfiehlt, die Leihhalter wieder in die Standard Transportboxen zu schrauben, die von der Cimtrode GmbH zum Versenden der Ware eingesetzt werden können.

(1.3) Die Cimtrode GmbH liefert bestimmte Ware (die Elektroden) in speziellen Transportboxen aus. Diese Boxen bleiben Eigentum der Cimtrode GmbH und müssen wie die Leihhalter (siehe §1.1) sachgemäß behandelt und in angemessener Zeit wieder an die Cimtrode GmbH zurückgeliefert werden.

(1.4) Die Kosten für die Rücklieferung der Leihhalter, Transportboxen oder sonstiger an die Cimtrode GmbH rückzuliefernder Leihgaben trägt der Auftraggeber.

(1.5) Die Kosten für Ersatz unsachgemäß rückgelieferter oder beschädigter Leihgaben wie Leihhalter oder Transportboxen trägt der Auftraggeber.

(1.6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anfrage jederzeit Auskunft zu geben, welche und wie viele Leihgegenstände in seinem Besitz sind.

 

§ 2 Angebote

(2.1) Abbildungen und Angaben in den Geschäftsunterlagen, Katalogen, Prospekten udgl. enthalten nur Annäherungswerte. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Cimtrode GmbH ist berechtigt, erstellte Modelle, Konstruktionen oder deren Ausstattung abzuändern.

(2.2) Alle Angebotsunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen udgl. sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die Cimtrode GmbH zurückzustellen, ohne dass der Auftraggeber berechtigt wäre, davon Kopien, Ablichtungen oder Abschriften herzustellen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen.

(2.3) Nicht im ursprünglichen Angebot (Basisangebot) enthaltene spätere Anforderungen des Auftraggebers bedürfen eines neuen Angebots durch die Cimtrode GmbH. Erst wenn dieses Angebot angenommen wurde, ist die Cimtrode GmbH verpflichtet, die zusätzlichen Anforderungen auszuführen. Dies gilt auch bei nachträglichen Änderungen des ursprünglichen Angebots. Die Cimtrode GmbH behält sich in diesem Fall das Recht vor, das gesamte Werk einschließlich des ursprünglichen Auftrages neu anzubieten.

(2.4) Technische Details, die sich erst nach Annahme des Auftrages während der Ausführung ergeben und zu erhöhten Kosten bei der Cimtrode GmbH führen, können dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden insofern sie auf vom Auftraggeber wissentlich oder unwissentlich zurückgehaltene Informationen zurückzuführen sind.

(2.5) Angebote für die Ware „Elektrode“ basieren auf einer umfassenden und vollständigen Informationsweitergabe über die Anforderungen und Randbedingungen des angefragten Projekts. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, der Cimtrode GmbH alle technischen, organisatorischen sowie logistischen Randbedingungen für ein Projekt schon in der Anfragephase schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die folgenden technischen Informationen, die pro Elektrode und Projekt benötigt werden:

2.5.1 Gewünschter Funkenspalt
2.5.2 Gewünschte zu erzielende Erodieroberfläche nach VDI Norm
2.5.3 Gewünschtes einzusetzendes Grafit bzw. Grafittyp (sog. „Korngröße“)
2.5.4 Gewünschte Toleranzen und Oberflächengenauigkeiten
2.5.5 Gewünschte Zusatzleistungen (z.B. Bohrungen, plane Flächen usw.)
2.5.6 Gewünschte Liefer- und Transportvorgaben

(2.6) Alle Angaben, die als Basis eines zum Auftrag gewordenen Angebots gemacht wurden, müssen auf der vom Kunden zur Verfügung gestellten Konstruktionszeichnung identisch
wiederzufinden sein sofern diese Angabenarten auf der Zeichnung vorhanden sind.

 

§ 3 Preise

(3.1) Die Preise der Cimtrode GmbH gelten ab Firmensitz. In den Preisen sind die Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung nicht enthalten.

(3.2) Sämtliche in den Geschäftsunterlagen der Cimtrode GmbH angeführten Preise sind Nettopreise.

(3.3) Es gelten die jeweils am Tage der Lieferung gemäß der Preislisten der Cimtrode GmbH gültigen Preise.

(3.4) Bei Projekten, die eine längere Ausführungszeit erfordern, ist die Cimtrode GmbH berechtigt, die Preise für Dienstleistungen an die jeweils aktuellen Stundensätze der Cimtrode GmbH anzupassen.

(3.5) Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

(3.6) Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn die Leistung des Auftragnehmers frühestens 4 Monate nach Vertragsschluss zu erbringen ist. Die Anpassung findet dabei maximal bis zu der Höhe der tatsächlichen Veränderung auf dem Markt Beachtung.

§ 4 Zahlung

(4.1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. nach gemeldeter Versandbereitschaft können nach vorheriger Vereinbarung 2 % Skonto gewährt werden, ebenso bei Zahlung im Bankeinzugsverfahren. Für verspätet eingehende Zahlungen werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen von mindestens 4 % über dem jeweils gültigen Basiszinnsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Cimtrode GmbH von den noch nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen. Für Lieferungen mit einem Wert von mehr als 25.000,00 € netto gelten folgende Zahlungsbedingungen:

4.1.1 1/3 des Auftragswert bei Erhalt der Auftragsbestätigung ohne Abzug
4.1.2 Restbetrag 14 Tage nach Lieferdatum oder gemeldeter Lieferbereitschaft mit 2 % Skonto innerhalb von 30 Tagen netto.

(4.2) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Die Wechselsteuern, Bankdiskont und sonstige Einzugspesen werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, falls nicht eine anderweitige Abrechnung oder Verrechnung dieser Spesen erfolgt.

(4.3) Kann die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfolgen, wird dadurch die Zahlungsfrist nicht verlängert. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit Meldung der Versandbereitschaft durch die Cimtrode GmbH.

(4.4) Zahlungen des Auftraggebers sind zuerst auf Forderungen, die nicht aus der gegenständlichen Lieferung stammen und dann erst auf die Forderungen aus der gegenständlichen Lieferung anzurechnen. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld (dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt).

(4.5) Falls der Auftraggeber die Rechnung oder auch nur eine von mehreren Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, tritt hinsichtlich unserer gesamten noch offenen Forderung
Terminverlust in der Weise ein, dass die gesamt offene Forderung sofort fällig wird und zwar unabhängig davon, welche Zahlungsziele hinsichtlich einzelner Teilbeträge durch Vereinbarung oder durch Annahme von Wechseln gewährt wurden.

(4.6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers wegen bzw. mit nicht ausdrücklich von der Cimtrode GmbH anerkannten Gegenforderungen wird ausgeschlossen, auf jeden Fall ist ein allfälliges Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüche des Auftraggebers auf das für die Mängelbehebung erforderliche Deckungskapital eingeschränkt.

(4.7) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten (Vermögensverfall, Zahlungsmittel ohne Deckung, erfolgter Wechsel- oder Scheckprotest, Pfändung, Ausgleich, Konkurs u.a.) ist der gesamte Rechnungsbetrag aus der gegenständlichen Lieferung zuzüglich allfälliger noch anderer offener Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass die Cimtrode GmbH den Auftraggeber in Verzug setzen müsste. Die Cimtrode GmbH ist in diesen Fällen jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und bestmöglich zu verwerten, ohne dass dadurch der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages befreit würde oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte.

(4.8) Vor erfolgter Lieferung ist die Cimtrode GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, falls ihr die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründet zweifelhaft erscheint. Gleiches gilt, wenn sie von zuverlässiger Seite über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers eine nachteilige Auskunft erhält. Bei neuen Auftraggebern behält sich die Cimtrode GmbH den Versand per Nachnahme vor.

(4.9) Im Verzugsfall verpflichtet sich der Auftraggeber weiterhin, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten, insbesondere die bei der Cimtrode GmbH anfallenden Mahnspesen und alle auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen, Lieferantenverzugskosten sowie insbesondere auch die infolge des Zahlungsverzuges anfallenden Rechtsanwaltskosten nach dem Tarif für das außergerichtliche anwaltliche Mahnverfahren als Ergänzung des autonomen Tarifs der OÖ Rechtsanwaltskammer in Linz zu bezahlen. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen ist die Cimtrode GmbH auch bei Vorliegen eines Exekutionstitels oder bei Exekutionsführung berechtigt, eingehende Geldbeträge nach ihrem Ermessen vorerst zur Abdeckung von Mahnspesen, Anwaltskosten etc. und erst zuletzt für Zinsen und Hauptsachbeträge zu verwenden.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(5.1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (Werklohnes) einschließlich sämtlicher Nebenkosten bzw. Einlösung eventuell in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks Eigentum der Cimtrode GmbH. Die Annahme von Schecks oder Wechsel berührt den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen Ware gilt auch Forderungen aus anderen Lieferungen und bleibt demnach solange aufrecht, bis alle Forderungen, die der Cimtrode GmbH dem Auftraggeber gegenüber zustehen, gleichgültig aus welcher Lieferung immer, zur Gänze bezahlt sind. Für alle offenen Forderungen der Cimtrode GmbH haften sämtliche am Lager des Auftraggebers befindlichen Waren, unabhängig von Zeitpunkt der Lieferung und eventuell inzwischen erfolgter Teilzahlungen.

(5.2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Cimtrode GmbH berechtigt, alle nicht in Innen- und Außenlagern des Auftraggebers befindlichen Waren bis zur Höhe ihrer offenen Forderungen auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.

(5.3) Wird die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder der Auftraggeber verarbeitet, erwirbt die Cimtrode GmbH Miteigentum an den neu hergestellten Sachen. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder des Auftraggebers verbunden oder vermischt wird. Die Höhe des Miteigentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware, soweit sie in Eigentum oder Miteigentum der Cimtrode GmbH stehen.

(5.4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wassergefahr angemessen zu versichern. Er wird der Cimtrode GmbH auf Verlangen den Versicherungsschutz nachweisen. Auf Verlangen wird der Auftraggeber die Vorbehaltsware gesondert lagern und als Eigentum der Cimtrode GmbH kennzeichnen.

(5.5) Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte auf Grund von Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware, insbesondere Versicherungs- und Schadenersatzansprüche, werden der Cimtrode GmbH hiermit abgetreten. Der Auftraggeber wird die für die Abtretung erforderlichen Genehmigungen der Schuldner derartiger Ansprüche einholen.

(5.6) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Befugnis zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlischt mit Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber bzw. dem Antrag, über das Vermögen des Konkurs-, Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren zu eröffnen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung von der Cimtrode GmbH die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) herauszugeben. Der Widerruf im Sinne obiger Regelung oder das Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Cimtrode GmbH ab. Die Cimtrode GmbH wird die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, der Cimtrode GmbH auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Er ist berechtigt, die Forderungen an Drittschuldner so lange selbst einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und ihm von der Cimtrode GmbH keine gegenteilige Anweisung erteilt wurde. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Der Auftraggeber hat seine Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhanden Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu übersenden.

(5.7) Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.

 

§ 6 Lieferungen

(6.1) Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, kommt die Cimtrode GmbH nur in Verzug, wenn der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Auftraggeber nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von der Cimtrode GmbH keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Schwierigkeiten, auch solche, die durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Unterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen die Cimtrode GmbH zur Überschreitung von Lieferzeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat.

(6.2) Die Cimtrode GmbH behält sich Teillieferungen vor, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt.

(6.3) Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers steht uns das Recht zu, nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

(6.4) Sollten vom Auftraggeber für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, sind allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Auftrages Verzögerungen, die nicht von der Cimtrode GmbH zu vertreten sind, ist diese durch den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch fest vereinbarte Liefertermine sind in diesem Fall hinfällig.

(6.5) Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei der Cimtrode GmbH liegen, der Auftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertig gestellt werden, ist diese berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Auftraggeber voll ersetzt zu verlangen. Die Cimtrode GmbH ist darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden können.

 

§ 7 Versand und Verpackung

(7.1) Falls nichts anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung des Auftraggebers. Auf Verlangen der Cimtrode GmbH hat der Auftraggeber die Transportkosten unmittelbar zu entrichten oder zu bevorschussen.

(7.2) Versandvorschriften des Auftraggebers sind für die Cimtrode GmbH nur verbindlich, wenn diese von ihr schriftlich bestätigt wurden.

(7.3) Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Cimtrode GmbH nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und nur auf dessen Kosten verpflichtet.

(7.4) Die Verpackung wird dem Auftraggeber - falls nichts anders vereinbart - zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Cimtrode GmbH entscheidet über die angemessene Verpackung und über die Form des Versandes nach ihrem besten Ermessen. Spezielle Verpackungen wie zum Beispiel Transportboxen sind Leihgaben und werden in § 1 definiert.

(7.5) Teillieferungen – auch ungeplant - sind zulässig.

(7.6) Gewünschte zusätzliche Teillieferungen des Auftraggebers, die nicht im Auftrag vereinbart worden sind, werden nach Ermessen der Cimtrode GmbH durchgeführt und zusätzlich berechnet oder abgelehnt.

 

§ 8 Gefahrenübergang und Abnahme

(8.1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware den Standort der Cimtrode GmbH oder eines ihrer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch die Cimtrode GmbH selbst oder mit ihren Transportmitteln erfolgt und sie die Transportkosten trägt.

(8.2) Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die die Cimtrode GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens auf den Auftraggeber über, sobald die Cimtrode GmbH die Versandbereitschaft angezeigt hat.

(8.3) Ist die Abnahme eines Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.

(8.4) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, ist die Cimtrode GmbH berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Auftraggeber Lagergeld in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von der Cimtrode GmbH sind dadurch nicht berührt. In beiden Fällen geht vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die Cimtrode GmbH ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

(8.5) Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Firma Cimtrode GmbH verlassen hat, auf den Auftraggeber auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach Ermessen der Cimtrode GmbH. Auf Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von der Cimtrode GmbH gegen Transport- und Feuerschäden versichert, sofern dies der Auftraggeber ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen.

(8.6) Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch die Cimtrode GmbH unterliegen einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Paragraph 8. Abs. 3 dieser Bedingungen.

 

§ 9 Aufstellung und Inbetriebnahme

(9.1) Die Cimtrode GmbH übernimmt auf Wunsch des Auftraggebers die Aufstellung und Inbetriebnahme der von der Cimtrode GmbH gelieferten Waren und Einrichtungen gegen Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, sowie der Kosten für Arbeitszeiten. Reise-und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Erforderliche behördliche Genehmigungen für Installationen und den Betrieb von Anlagen sind vom Auftraggeber beizubringen. Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Auftraggebers zur Überwachung zugegen sein.

 

§ 10 Gewährleistung

(10.1) Gegenstand des Vertrages ist eine Ware, die im Sinne der Prospekte der Cimtrode GmbH und in sonstigen Geschäftsunterlagen enthaltenen Beschreibungen sowie der im jeweiligen konkreten Auftrag definierten technischen Randbedingungen brauchbar ist. Von der Cimtrode GmbH gelieferte Ware gilt auch dann als brauchbar und vertragsgerecht geliefert, wenn nach Auslieferung des Auftrages zusätzliche technische oder sonstige Rahmenbedingungen bekannt werden, die die Ware aus Sicht des Auftraggebers als unbrauchbar klassifiziert insofern diese Bedingungen nicht zum Zeitpunkt der Vergabe des Auftrages der Cimtrode GmbH mitgeteilt wurden.

(10.2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Cimtrode GmbH haftet nur für Mängel, die frist- und formgerecht angezeigt worden sind. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die von der Cimtrode GmbH gelieferten MESZ- und Prüfunterlagen mit den eigenen Vorgabewerten zu vergleichen, um die von der Cimtrode GmbH gelieferte Ware sachgerecht einsetzen zu können.

(10.3) Für durch ungeprüft eingesetzte Ware entstandene Schäden wird eine Haftung auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware im Sinne von Paragraph 10. Abs.1 unbrauchbar ist.

(10.4) Falls nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Cimtrode GmbH nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt und haftet demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Werkes) bzw. für die Gesamtkoordination, sondern übernimmt nur die Haftung dafür, dass der von der Cimtrode GmbH beigestellte Werksteil gemäß Paragraph 10. Abs. 1 dieses Vertragspunktes funktionsfähig ist.

(10.5) Ort der Gewährleistungserfüllung ist der Sitz bzw. Betriebsstandort der Cimtrode GmbH. Spesen und Reisekosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen sind vom Auftraggeber zu tragen.

(10.6) Die Cimtrode GmbH leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten nach Tag der Ablieferung bzw. Annahme bzw. des Gefahrenüberganges ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach ihrer Wahl unentgeltlich verbessert oder eine mängelfreie Ware nachgeliefert wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere auf Wandlung oder Preisminderung, sind ausgeschlossen.

(10.7) Soweit Mängel Fertigungs- oder Materialteile betreffen, die nicht von der Cimtrode GmbH hergestellt wurden, beschränkt sich ihre Gewährleistungspflicht auf Ansprüche, die ihr auf Grund der jeweiligen Vereinbarungen mit dem Hersteller oder Zulieferanten diesem gegenüber zustehen. Andere Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(10.8) Die Cimtrode GmbH ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung im Rahmen der übernommenen Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat.

(10.9) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen auf jeden Fall dann, wenn der Auftraggeber, ohne dies vorher mit der Cimtrode GmbH abgesprochen zu haben und ohne eine schriftliche Genehmigung von der Cimtrode GmbH zu besitzen, Eingriffe in die Ware vorgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet hat. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet.

 

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

(11.1) Die Cimtrode leistet Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen und deren Verwendung keine Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Falls ein Dritter die Verletzung eines Patentes oder gewerblichen Schutzrechtes geltend macht, ist der Auftraggeber verpflichtet:

11.1.1    Der Cimtrode GmbH unverzüglich von den Ansprüchen schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten;
11.1.2    sie zu ermächtigen, für die Abwehr der Ansprüche Sorge zu tragen und Rechtsstreitigkeiten zu führen;
11.1.3    ihr die erforderlichen Vollmachten zu erteilen und ihr jede gewünschte Unterstützung nach besten Kräften zu gewähren;
11.1.4    sie zu ermächtigen, an den Lieferungen und Leistungen jederzeit die Änderungen vorzunehmen, die sie für erforderlich und angemessen            erachtet.
(11.2)    Der Auftraggeber leistet dafür Gewähr, dass die von ihm beschafften Pläne, Zeichnungen, Muster und sonstigen Unterlagen und deren Verwendung keine Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Von diesbezüglichen Ansprüchen hat der Auftraggeber die Cimtrode GmbH freizustellen.

 

§ 12 Warenrückgabe

(12.1) Waren, die von der Cimtrode GmbH ordnungsgemäß ausgeliefert wurden, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Wird eine Rücknahme gegen Gutschrifterteilung vereinbart, ist der Sendung ein Rücksendungsschein mit folgenden Angaben beizulegen: Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Lieferdatum mit welchem die Lieferung ursprünglich erfolgte.

(12.2) Rücksendungen haben für die Cimtrode GmbH spesenfrei zu erfolgen. Die Rückgabe berechtigt nicht zur Rückforderung des Rechnungsbetrages. Es ist vielmehr die Gutschrifterteilung durch uns abzuwarten. Die Cimtrode GmbH berechnet im Fall einer vertragsgemäßen Rückgabe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Warenwertes für die Kontrolle der zurückgenommenen Ware. Eine allenfalls vereinbarte Warenrücknahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass die Ware unbeschädigt und mängelfrei ist. Notwendig gewordene Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

§ 13 Produkthaftung und Schadenersatz

(13.1) Schadenersatzansprüche außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, welcher Art auch immer (Nichterfüllungsschäden, Verzögerungsschäden, Mängelfolgeschäden, Schäden auf Grund Vertrags- und Delikthaftung), sowie Rückgriffsansprüche, welcher Art auch immer, werden ausgeschlossen, sofern die den Schaden auslösenden Umstände von der Cimtrode GmbH nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(13.2) Falls bei Inbetriebnahme eines Werkes, an dem neben der Cimtrode GmbH auch andere Unternehmer beteiligt sind, ein Schaden auftritt, ist ihr dieser Schaden nur dann zuzurechnen, falls sie als Verursacher einwandfrei feststeht. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Cimtrode GmbH der einzige Professionist ist, insbesondere dann, wenn seitens des Auftraggebers nicht alle möglichen Vorkehrungen getroffen wurden, um Schadensfälle auszuschließen.

(13.3) Die Cimtrode GmbH schließt insbesondere jegliche Haftung für sogenannte „Erodier- oder Fräsfehler“ und eventuell auftretende Folgeschäden aus.

(13.4) Falls das Werk bereits abgenommen ist, hat bei nachträglichem Auftreten von Mängeln der Auftraggeber nachzuweisen, dass diese Mängel bei Übergabe bereits vorhanden waren. Diese Beweislastregel gilt sinngemäß auch bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers.

 

§ 14 Urheberrecht und Geheimnisschutz

(14.1 )Soweit die Cimtrode GmbH im Auftrag des Auftraggebers Entwicklungen durchgeführt hat, ist diese berechtigt, diese Entwicklungen auch dann anderen Personen weiterzugeben, wenn der Auftraggeber den Entwicklungsaufwand getragen hat.

(14.2) Die Überlassung von Erkenntnissen aus Entwicklungen an den Auftraggeber erfolgt mangels gegenteiliger Vereinbarung nur in Form einer Lizenz.

(14.3) Die Cimtrode GmbH behält sich an ihren Entwicklungen sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht, vor.

(14.4) Die von der Cimtrode GmbH erstellen Angebote, sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen udgl.) verbleiben in ihrem Eigentum und sind vom Auftraggeber als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht gestattet. Bei Verstoß hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen. Die Cimtrode GmbH ist ihrerseits bereit, auf Wunsch des Auftraggebers eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen.

 

§ 15 Geltung von Branchenbedingungen, Ö-Normen und Reihenfolge der Geltung bei Widersprüchen

(15.1) Auf das vorliegende Vertragsverhältnis sind (bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge) anzuwenden:

15.1.1    Die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist, einschließlich einer allfälligen Leistungsbeschreibung und einem allfälligen Leistungsverzeichnis.
15.1.2    Diese Bedingungen.
15.1.3    Die für den Branchenbereich der Cimtrode GmbH einschlägigen Geschäftsbedingungen des Fachverbandes.
15.1.4    Die Ö-Normen mit vornormierten Vertragsinhalten für einzelne Sachgebiete.
15.1.5    Die einschlägigen Ö-Normen mit vornormierten allgemeinen Vertragsinhalten, insbesondere die Ö-Normen A 2060, B 2210.

 

§ 16 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(16.1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

(16.2) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens der Cimtrode GmbH.

(16.3) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmens Cimtrode GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

§ 17 Zessionen

(17.1) Der Cimtrode GmbH vom Auftraggeber ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zessionen von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, gelten als nicht geschrieben.

§ 18 Schlussbestimmungen

(18.1) Schriftliche Mitteilungen gelten dem Auftraggeber als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie unter der letzten bekannten Anschrift des Auftraggebers abgeschickt wurden. Dies gilt auch, wenn der Umschlag als unzustellbar behandelt wurde. Der Zugang gilt als bewirkt, wenn sich in Besitz der Cimtrode GmbH ein Abdruck oder eine abgezeichnete Kopie des abgesandten Schriftstückes befindet, aus der der Abgang hervorgeht.

(18.2) Die Rechte des Auftraggebers aus den mit der Cimtrode GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäften sind unübertragbar.

(18.3) Eine Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung des Vertrages mit dem Auftraggeber bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

(18.4) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder ungültig werden, sind sie auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gesetzlicher Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

 

Cimtrode GmbH, Mattighofen am 12.06.2014

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